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Vorsteuerabzug beim Wechsel zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung:
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 10.11.2025 die umsatzsteuerlichen Vorgaben zum Vorsteuerabzug bei einem Wechsel zwischen Kleinunternehmer- (§ 19 UStG) und Regelbesteuerung veröffentlicht.
Dabei legt das BMF fest, dass vom Unternehmer noch vor dem Übergang bezogene Leistungen, die er erst nach dem Wechsel für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze einsetzen will, vom Vorsteuerabzug für Zeiträume vor dem Wechsel zur Regelbesteuerung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 UStG ausgeschlossen sind. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Übergang bereits absehbar, aber rechtlich noch nicht vollzogen ist und umfasst auch Vorsteuerbeträge aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen.
Erfolgt dann der tatsächliche Wechsel zur Regelbesteuerung, liegt eine relevante Änderung der Verhältnisse vor. Eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers kommt daher ausschließlich nach Maßgabe des § 15a UStG und nur unter Einhaltung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV in Betracht. Gleiches gilt spiegelbildlich beim Wechsel von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung: Ein zuvor rechtmäßig vorgenommener Vorsteuerabzug ist nach dem Übergang nach § 15a UStG zu korrigieren.
Die Anpassungen betreffen insbesondere die Abschnitte 15.1 Abs. 5 und 6 sowie 15.3 Abs. 2 UStAE und sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Umsatzsteuererklärungen, die vor dem 10.11.2025 eingereicht wurden und sich somit auf die bis dahin noch gültige Fassung des UStAE berufen, müssen hingegen nicht nachträglich angepasst werden.