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Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz: Frist und Prüfung beachten
Unternehmen, die größere Mengen an Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen, sind nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet, jährlich eine sogenannte Vollständigkeitserklärung (VE) im Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister abzugeben. Diese Erklärung dokumentiert die tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen sowie deren Beteiligung an einem dualen System. Ziel der Regelung ist es, Transparenz über Verpackungsströme zu schaffen und sicherzustellen, dass Hersteller ihrer Produktverantwortung im Rahmen der Kreislaufwirtschaft nachkommen. Die Vollständigkeitserklärung muss durch einen registrierten prüfungsberechtigten Dritten, beispielsweise einen Wirtschaftsprüfer, erstellt beziehungsweise geprüft und testiert werden. Dabei werden insbesondere die gemeldeten Verpackungsmengen, die Systembeteiligung sowie die zugrunde liegenden Daten und Prozesse überprüft.
Wichtig:
Die Erklärung ist jährlich bis zum 1. Mai des Folgejahres im LUCID-Register einzureichen.
- Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder fehlerhafte Angaben machen, riskieren Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.
- Die ATC Münster GmbH unterstützt Unternehmen bei der Erstellung, Prüfung und Testierung der Vollständigkeitserklärung und sorgt dafür, dass alle gesetzlichen Anforderungen fristgerecht und korrekt erfüllt werden.