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Vegane Wurst unterliegt (weiterhin) dem Regelsteuersatz
Vegane Wurst erlebt einen Boom – doch an der Supermarktkasse zahlen Verbraucher oft 19 % Mehrwertsteuer, während viele tierische Lebensmittel nur mit 7 % besteuert werden. Der Grund: Die Steuerermäßigung gilt nur für bestimmte Warengruppen, die in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz gelistet sind. Dort sind vegane Fleischersatzprodukte wie vegane Wurst bisher nicht eindeutig erfasst. Auch wenn sie oft aus pflanzlichem Eiweiß, Wasser, Aromen und Gewürzen bestehen, reicht das nach aktueller Auslegung nicht, um als begünstigtes Lebensmittel zu gelten.
Der Gesetzgeber orientiert sich bei der Einordnung stark am sogenannten Zolltarif. Hier kommt es darauf an, welcher Hauptbestandteil dem Produkt seinen „wesentlichen Charakter“ gibt. Bei veganer Wurst ist das schwierig festzustellen, da sie eine Mischung verschiedener Zutaten ist. Nach derzeitiger Sichtweise der Finanzverwaltung und Gerichte erfüllt sie deshalb keinen der Ermäßigungstatbestände. Auch eine unverbindliche Zollauskunft bringt kaum Klarheit. Bisherige Versuche, etwa mit Milchersatzprodukten, zeigen: Ohne klare gesetzliche Regelung bleibt es beim Regelsteuersatz.
Doch es gibt Hoffnung: Neue Urteile des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs deuten eine Wende an. Sie stellen zunehmend auf die Sicht des Verbrauchers und die Vergleichbarkeit der Produkte ab – nicht nur auf starre Zollvorgaben. Hersteller könnten daher gerichtlich prüfen lassen, ob vegane Wurst genauso wie Fleischprodukte ermäßigt besteuert werden muss. Bis dahin bleibt sie steuerlich benachteiligt – außer vielleicht bald im Restaurant, wo ab 2026 der ermäßigte Satz gelten könnte.

