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Servicegesellschaften im Gemeinnützigkeitsrecht: BFH prüft beihilferechtliche Grenzen
Mit § 57 Abs. 3 AO wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 eine neue Möglichkeit geschaffen, steuerbegünstigte Leistungen innerhalb gemeinnütziger Strukturen arbeitsteilig zu erbringen. Servicegesellschaften dürfen seither wirtschaftliche Dienstleistungen wie Buchhaltung oder Verwaltung steuerbegünstigt für andere gemeinnützige Körperschaften anbieten, ohne die gemeinnützigen Zwecke selbst unmittelbar zu verfolgen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun die Frage vorgelegt, ob durch diese steuerlichen Privilegien eine selektive Bevorzugung – und somit eine unionsrechtlich relevante Beihilfe - entsteht. Besonders kritisch sieht der BFH dabei die Möglichkeit, dass unter dem Schutz des § 57 Abs. 3 AO große Servicegesellschaften gegründet werden, die bundesweit steuerbegünstigte Leistungen anbieten – und so dauerhaft den Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Anbietern verzerren.
Bei der Betrachtung des Sachverhalts stellt sich einerseits die Frage, ob gemeinnützige Servicekörperschaften mit privaten Anbietern überhaupt vergleichbar sind: Die strenge Mittelverwendung, fehlende Gewinnorientierung und Vermögensbindung könnten gegen eine Beihilfe sprechen. Andererseits könnte die weit gefasste deutsche Gemeinnützigkeit, verbunden mit marktgängigen Leistungen, den Wettbewerb doch spürbar beeinflussen – und damit eine nicht gerechtfertigte Begünstigung darstellen.
Sollte der EuGH die Regelung als nicht genehmigte Beihilfe einstufen, wären Rückforderungen und strukturelle Anpassungen die Folge. Bis zur Entscheidung ist das nationale Verfahren ausgesetzt. Gemeinnützige Organisationen, die Servicegesellschaften betreiben oder planen, sollten ihre Strukturen frühzeitig beihilferechtlich überprüfen lassen.
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