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von admin
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Schwankender Verdienst im Minijob:
Ein Leitfaden

Im Bereich der Minijobs ist schwankender monatlicher Arbeitsaufwand keine Seltenheit. Ob und inwieweit solche Schwankungen aufgrund saisonale Mehrarbeit oder spontane Vertretungen unbedenklich sind, erklärt unser Leitfaden.

Als Grundlage gilt: Ein Minijob liegt vor, wenn der regelmäßige monatliche Verdienst im Durchschnitt maximal 556 Euro (ab 2026: 603 Euro) beträgt. Maßgeblich ist die Prognose über ein Zeitjahr – also die kommenden 12 Monate. Eine Überschreitung dieser Grenze in einigen Monaten ist möglich, solange die Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro (ab 2026: 7.236 Euro) eingehalten wird.

Prognose des regelmäßigen Verdienstes

Arbeitgeber müssen zu Beginn der Beschäftigung eine Prognose über die nächsten zwölf Monate erstellen. Dazu werden die erwarteten Monatsgehälter inklusive regelmäßig wiederkehrender Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld geschätzt, addiert und durch die Anzahl der geplanten Beschäftigungsmonate geteilt. Wird auf diese Weise ein regelmäßiger monatlicher Verdienst von höchstens 556 Euro ermittelt, handelt es sich um einen Minijob. Ändern sich Arbeitsumfang oder Entgelt dauerhaft, ist die Prognose neu zu erstellen.

Ein Rechenbeispiel

Eine Aushilfe in einer Bäckerei verdient von Januar bis Juni monatlich 650 Euro und von Juli bis Dezember 300 Euro. Für das erste Halbjahr ergibt sich ein Gesamtbetrag von 3.900 Euro, für die sechs restlichen Monate ein Betrag von 1.800 Euro. Aufs Jahr gerechnet erhält die Aushilfe somit 5.700 Euro, was einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 475 Euro entspricht. Da dieser Wert unter der Verdienstgrenze von 556 Euro liegt, liegt ein Minijob vor.

Vorsicht bei erheblichen Entgeltschwankungen

Nicht jede Schwankung bleibt sozialversicherungsrechtlich unkritisch. Ändert sich der Entgeltbezug eines Minijobbers drastisch von einem Zeitraum zum anderen, ist nicht mehr von einer einheitlichen Beschäftigung auszugehen. Dies wäre der Fall, wenn die Aushilfe im erwähnten Beispiel im ersten Halbjahr monatlich 1.000€, und im zweiten Halbjahr nur noch 100€ pro Monat verdient. Die Anstellung im ersten Halbjahr wäre dann als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzusehen – selbst wenn die Jahresverdienstgrenze rechnerisch eingehalten wird.

Überschreitung des Jahresverdienstes

Wird der zulässige Jahresverdienst von 6.672 Euro überschritten, ist grundsätzlich von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Eine Ausnahme bilden unvorhersehbare Verdienstspitzen (z.B. durch akute Krankheitsvertretung), die höchstens zweimal innerhalb eines Zeitjahres vorkommen und die den Monatsverdienst nicht über die doppelte Verdienstgrenze von 1.112 Euro steigen lassen dürfen. Sie bleiben unbedenklich.

Schwankung ist nicht gleich Schwankung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aufatmen: Saisonale Verdienstschwankungen im Minijob sind grundsätzlich zulässig, solange der prognostizierte Jahresverdienst innerhalb der gesetzlichen Grenzen bleibt und keine extremen Entgeltveränderungen vorliegen. Auch limitierte Entgeltspitzen sind möglich. Dennoch sollten Arbeitgeber die Entwicklung regelmäßig überprüfen und bei dauerhaften Änderungen zeitnah eine neue Prognose erstellen, um eine korrekte versicherungsrechtliche Bewertung sicherzustellen.

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