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Scheinselbstständigkeit 2026: BSG verschärft Kriterien für Selbstständige und Unternehmen
Mit seinem Urteil vom 05.03.2026 (Az. B 12 BA 17/23 R) setzt das Bundessozialgericht (BSG) seine restriktive Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung konsequent fort. Im Fokus stand ein Facharzt, der neben seiner Tätigkeit in eigener Praxis als Operateur in einer Privatklinik tätig war.
BSG-Urteil: Eingliederung in Klinik spricht für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Trotz fehlender vertraglicher Einbindung und weitgehender fachlicher Unabhängigkeit stuften die Deutsche Rentenversicherung sowie die Vorinstanzen die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein.
Ausschlaggebend war insbesondere die Eingliederung in die Organisationsstruktur der Klinik:
Die Klinik schloss die Behandlungsverträge, stellte Infrastruktur und Personal bereit und verantwortete den gesamten stationären Ablauf. Die ärztliche Leistung wurde damit wirtschaftlich der Klinik zugerechnet.
Fehlendes Unternehmerrisiko als zentrales Abgrenzungskriterium
Ein wesentliches Argument gegen eine selbstständige Tätigkeit war das fehlende unternehmerische Risiko. Nach Auffassung des Gerichts lag dieses insbesondere deshalb nicht vor, weil:
• keine eigenen Investitionen getätigt wurden
• keine Forderungsausfälle drohten
• keine eigene Organisationsstruktur bestand
Damit fehlte ein zentrales Merkmal echter Selbstständigkeit.
Kriterien für Scheinselbstständigkeit: Weisungsgebundenheit und Eingliederung entscheidend
Das BSG bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung: Maßgebliche Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sind insbesondere
• Weisungsgebundenheit
• Eingliederung in fremde Arbeitsabläufe
• fehlendes Unternehmerrisiko
Demgegenüber setzt eine selbstständige Tätigkeit eine erkennbare unternehmerische Freiheit voraus, etwa durch mehrere Auftraggeber, eigenes Personal, eigene Marktpräsenz und unternehmerische Entscheidungsbefugnisse.
Risiken für Unternehmen und Non-Profit-Organisationen bei Honorarkräften
Für Unternehmen sowie Non-Profit-Organisationen steigen damit die Risiken bei der Beschäftigung von Honorarkräften erheblich. Wer dauerhaft Kernleistungen innerhalb fremder Strukturen erbringt und dabei wie ein interner Mitarbeitender eingebunden ist, läuft Gefahr, sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigter eingestuft zu werden.
Vor dem Hintergrund der verlängerten Übergangsregelung des § 127 SGB IV bis zum 31.12.2027 sollten bestehende Vertrags- und Organisationsmodelle dringend überprüft und sowohl rechtlich als auch tatsächlich an die aktuellen Anforderungen angepasst werden.
Beratung bei Scheinselbstständigkeit in Münster und Umgebung
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