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von admin
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Rentenversicherungspflicht:
Das ändert sich ab Juli 2026 für Minijobber

Minijobber, die sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen, können ihre Entscheidung ab dem 01.07.2026 erstmals rückgängig machen und zur Pflichtversicherung zurückkehren. Der Widerruf ist einmalig möglich und kann ab sofort beantragt werden.

Grundsätzlich sind Minijobber versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einer Beschäftigung im gewerblichen Bereich zahlen sie einen Eigenanteil von 3,6, im Privathaushalt von 13,6 Prozent ihres Verdienstes. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu stellen. Damit verzichten sie auf die Zahlung des Eigenanteils und haben keinen Anspruch mehr auf die vollen Leistungen der Rentenversicherung.

Gesetzesanpassung macht Rückkehr zur Versicherungspflicht möglich

Wurde diese Entscheidung einmal getroffen, galt sie bislang unwiderruflich für die gesamte Dauer des Minijobs. Nach einer Anpassung des SGB VI, die bereits im Dezember 2025 vorgenommen wurde, ändert sich das nun: Ab dem 01.07.2026 haben Minijobber die Möglichkeit, einmalig eine Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen.  

Antragsstellung: Ablauf, Fristen und Formulare

Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragt werden.

·      Minijobber im gewerblichen Bereich können das entsprechende Formular auf der Website der Minijob-Zentrale als PDF herunterladen und bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Dieser muss den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten. Über die Meldung zur Sozialversicherung wird auch die Minijob-Zentrale informiert.

·      Auch Minijobber im Privathaushalt stellen einen Antrag bei ihrem Arbeitgeber. Dieser meldet den Wechsel der Beitragsgruppe der Minijob-Zentrale auf deren Website über den so genannten Änderungsscheck.

·      Erfolgt kein Widerspruch der Minijob-Zentrale binnen eines Monats, ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgehoben und gilt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragsstellung folgt.

Dauer und Umfang: Was Minijobber beachten sollten

·      Ist die Befreiung von der Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rente einmal aufgehoben, gilt dies für die gesamte Dauer des Minijobs. Ein Widerruf ist nicht möglich.

·      Die Aufhebung der Befreiung erfolgt einheitlich für alle Beschäftigungen mit Verdienstgrenze. Übt ein Beschäftigter mehrere Minijobs gleichzeitig aus, gilt sie für jeden davon. Der Wechsel der Beitragsgruppe muss von allen Arbeitgebern an die Minijob-Zentrale gemeldet werden.

·      Auch Minijobber, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören, können die Aufhebung der Befreiung beantragen.

Flexirente: Das gilt für Rentner mit Minijob

Altersvollrentner, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, sind von Gesetzes wegen rentenversicherungsfrei. Wenn sie während der Rente einen Minijob ausüben, haben sie jedoch die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und im Minijob eigene Beiträge zur Rentenversicherung zu bezahlen. Sowohl der Eigenanteil als auch der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers werden dann rentensteigernd berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Altersvollrente sich bei der nächsten Rentenanpassung um die neu erworbenen Entgeltpunkte aus dem Minijob erhöht. Eine Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für Altersvollrentner folglich nur im Zusammenhang mit einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zu erwägen.

Beratung für Beschäftige und Arbeitgeber in Münster und Umgebung

Sie beschäftigen Minijobber und möchten wissen, was sich für Sie und Ihre Mitarbeiter durch die Neuerungen bei der Rentenversicherungspflicht ab Juli 2026 ändert? Wir beraten Sie gerne individuell bei Personalfragen und unterstützen Sie bei der Lohnbuchhaltung.

Unsere Beratung richtet sich vorrangig an Mandanten in Münster, Oelde, Steinfurt, Coesfeld, Warendorf, Hamm, Ahlen, Telgte, Dortmund, Unna, Greven und Dülmen sowie im gesamten Münsterland.

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