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von admin
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Künstlersozialversicherung:
Unternehmen sollen ab 2027 mehr bezahlen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant, den Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung zum 1. Januar 2027 von 4,9 auf 5,0 Prozent anzuheben. Endgültig beschlossen ist die Erhöhung noch nicht, denn Bundesregierung und Bundesrat müssen ihr zustimmen. Wer regelmäßig selbstständige Künstler und Publizisten beauftragt, sollte die Anpassung dennoch frühzeitig im Blick behalten.

Was ist die Künstlersozialkasse?
Rund 185.000 selbstständige Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert. Der Grundgedanke: Wer künstlerisch oder publizistisch arbeitet, soll sozial ähnlich abgesichert sein wie ein Angestellter. Die KSK ist dabei kein eigener Versicherungsträger; sie zieht die Beiträge ein und leitet sie an die zuständigen Träger weiter.

Wie finanziert sich die Künstlersozialversicherung?
Selbstständige Künstler und Publizisten zahlen – anders als andere Selbstständige – nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Hälfte teilen sich zwei Parteien:
•    der Bund über einen Zuschuss von rund 20 Prozent,
•    die abgabepflichtigen Unternehmen über die Künstlersozialabgabe mit rund 30 Prozent.
Steigt der Abgabesatz, tragen die Unternehmen einen etwas größeren Anteil an dieser Finanzierung.

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
Abgabepflichtig sind Unternehmen und Auftraggeber, die regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, um sie für eigene Zwecke zu nutzen oder am Markt zu verwerten. Entscheidend ist die Art der Leistung, nicht die Berufsbezeichnung.
Typische abgabepflichtige Auftraggeber sind:
•    Unternehmen mit eigener Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder Website,
•    Verlage, Agenturen und Redaktionen,
•    Vereine, die regelmäßig Aufträge vergeben, etwa für Flyer oder eine Vereinszeitschrift,
•    Betriebe, die Produktfotos, Broschüren oder Erklärvideos erstellen lassen.

Die 1.000-Euro-Grenze seit 2026
Seit 2026 gilt eine Geringfügigkeitsgrenze: Erst wenn ein Unternehmen innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 1.000 Euro an Honoraren zahlt, wird die Künstlersozialabgabe fällig. Maßgeblich ist die Summe aller Aufträge eines Jahres: mehrere kleinere Rechnungen können die Grenze gemeinsam überschreiten.

Für welche Leistungen fällt die Abgabe an?
Häufig fällt die Abgabe an für:
•    Grafik- und Kommunikationsdesign sowie Illustration,
•    Web- und Screendesign,
•    Foto- und Videoproduktion,
•    Texterstellung, Lektorat und Journalismus,
•    Werbetexte und Marketingmaterialien,
•    musikalische Beiträge und andere Audioproduktionen,
•    Übersetzungen mit publizistischem Charakter.

Diese Leistungen werden häufig übersehen
In der Praxis fallen vor allem alltägliche Aufträge durch das Raster: die Gestaltung von Logo, Briefbogen oder Geschäftsbericht, Texte und Bilder für die eigene Website und die Social-Media-Kanäle, Fotos vom Betriebsjubiläum oder von Mitarbeitern, Präsentationen und Erklärvideos oder freie Journalisten für die Kundenzeitschrift.

Wie wird die Künstlersozialabgabe berechnet?
Grundlage sind nicht Umsatz oder Gewinn, sondern die tatsächlich gezahlten Honorare:
Künstlersozialabgabe = beitragspflichtige Entgelte × Abgabesatz
Ein Beispiel: Zahlt ein Unternehmen im Jahr 20.000 Euro an beitragspflichtigen Honoraren, ergibt sich beim aktuellen Satz von 4,9 Prozent eine Abgabe von 980 Euro; nach der geplanten Erhöhung auf 5,0 Prozent wären es 1.000 Euro.
Maßgeblich ist das gezahlte Nettohonorar; die Umsatzsteuer bleibt außen vor. Zur Bemessungsgrundlage können auch Nebenkosten wie Material-, Entwurfs- oder Reisekosten gehören, wenn sie Teil der Leistung sind.

Welche Folgen hat eine unterlassene Meldung?
Wer abgabepflichtig ist, muss sich bei der KSK anmelden und die gezahlten Entgelte einmal jährlich melden. Bleibt die Meldung aus, drohen Nachzahlungen rückwirkend für mehrere Jahre, dazu können Säumniszuschläge kommen. Eine vorsätzlich unterlassene Meldung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung
Ob die Abgabe korrekt gemeldet und gezahlt wird, prüft die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen. Die Prüfer sehen sich gezielt Ausgaben für Werbung, Design, Fotografie, Text oder Web an; fehlt eine Anmeldung, wird die Abgabe nachträglich festgesetzt.

Was Unternehmen jetzt bis 2027 vorbereiten sollten
Auch wenn die Erhöhung noch nicht endgültig ist, lohnt sich jetzt eine Bestandsaufnahme. Sinnvoll ist es,
•    die Eingangsrechnungen zu sichten: Welche Ausgaben für Design, Text, Foto, Video oder Web sind angefallen?
•    die Jahressummen zu bilden und zu prüfen, ob die 1.000-Euro-Grenze überschritten wird,
•    bei Unsicherheit frühzeitig klären zu lassen, ob eine Melde- und Abgabepflicht besteht,
•    klare Zuständigkeiten festzulegen und die relevanten Honorare laufend zu erfassen,
•    den höheren Satz bereits in der Budgetplanung für 2027 zu berücksichtigen.

Wer diese Punkte jetzt angeht, vermeidet spätere Nachzahlungen und hat bei einer Betriebsprüfung die passenden Unterlagen zur Hand.

Beratung zur Künstlersozialabgabe in Münster und Umgebung
Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Unternehmen künstlersozialabgabepflichtig ist? Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Eingangsrechnungen und Honorare systematisch zu prüfen, die Abgabepflicht sauber einzuordnen und Ihre Meldungen an die Künstlersozialkasse fristgerecht abzugeben. Ebenso begleiten wir Sie bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung.
Unsere Beratung richtet sich insbesondere an Mandanten in Münster, Oelde, Warendorf, Hamm, Ahlen, Steinfurt, Coesfeld, Telgte, Greven, Dülmen, Dortmund, Unna sowie im gesamten Münsterland. Profitieren Sie von unserer Erfahrung in der steuerlichen Beratung von Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung. Wir klären mit Ihnen, ob und in welchem Umfang die Abgabe für Sie relevant ist, und sorgen dafür, dass Sie für 2027 gut vorbereitet sind.
Unsere Beratung richtet sich an Mandanten in Münster, Oelde, Steinfurt, Coesfeld, Warendorf, Hamm, Ahlen, Telgte, Dortmund, Unna, Greven und Dülmen sowie im gesamten Münsterland. Vereinbaren Sie jetzt eine individuelle Beratung und profitieren Sie von unserer Expertise in Personalangelegenheiten.

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