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von admin
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KfW-Förderung:
Das ändert sich beim Heizungstausch

Seit dem 21.07.2026 gelten neue Konditionen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Wer eine Wärmepumpe einbauen oder ein Gebäude energetisch sanieren will, rechnet jetzt mit anderen Zahlen als noch im Frühjahr. Was Eigentümer, Vermieter und Unternehmen jetzt im Blick behalten sollten.

Heizungsförderung: Grundförderung bleibt, Höchstbetrag sinkt
Die Grundförderung für eine klimafreundliche Heizung beträgt unverändert 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Gesunken ist die Bemessungsgrundlage: Für die erste Wohneinheit sind statt 30.000 Euro nur noch 28.000 Euro förderfähig, für die zweite bis sechste je 15.000 Euro, für jede weitere 8.000 Euro.
Festgeschrieben ist dieser Betrag nicht: Ab dem 01.02.2027 sinkt er halbjährlich, jeweils zum 1. Februar und 1. August, um 750 Euro und liegt 2030 bei 22.000 Euro. Wer den Heizungstausch ohnehin plant, verliert durch Abwarten also Fördervolumen.

Einkommensbonus: drei Stufen statt einer
Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich zur Grundförderung einen Einkommensbonus beantragen, der sich nach dem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen richtet: 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Insgesamt sind maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten erreichbar.
Wichtig: Der Einkommensbonus gilt nur für selbstnutzende Eigentümer. Vermieter und Kapitalanleger erhalten die Grundförderung, aber keinen Einkommenszuschlag.

Familienzuschlag von 10.000 Euro kann eine ganze Stufe ausmachen
Neu ist ein Familienzuschlag: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, sinkt das anzusetzende Haushalts-Jahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro.
Ein Beispiel: Eine Familie mit einem Kind und 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen rutscht auf 30.000 Euro und damit in die höchste Bonusstufe: Der Bonus steigt also von zuvor 30 auf 40 Prozent. Bei einer Wärmepumpe für 32.000 Euro sind so bis zum 31.01.2027 maximal 22.400 Euro Förderung möglich.

Klimageschwindigkeitsbonus schrumpft, zwei Boni fallen weg
Wer eine funktionsfähige Öl- oder Gasheizung vorzeitig ersetzt, erhält weiterhin den Klimageschwindigkeitsbonus, jetzt allerdings in Höhe von 16 statt 20 Prozent. Ab dem 01.02.2027 sinkt er halbjährlich um vier Prozentpunkte und entfällt zum 01.08.2028 vollständig.
Gestrichen sind der Effizienzbonus von fünf Prozent für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln und der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseanlagen. Für das erste Quartal 2027 ist ein Wertschöpfungsbonus geplant: EU-gefertigte Wärmepumpen sollen 15 Prozent zusätzlich erhalten, bei Geräten von außerhalb sinkt die Grundförderung. Der Produktionsstandort gehört daher schon jetzt in den Angebotsvergleich.

Nichtwohngebäude und systemische Sanierung
Für Nichtwohngebäude liegt der Förderhöchstbetrag beim Heizungstausch bei 28.000 Euro bis 150 m² Nettoraumfläche, darüber kommen flächenabhängige Zuschläge hinzu. Auch diese Beträge sinken ab Februar 2027 halbjährlich.
Bei der systemischen Sanierung entfällt der Fünf-Prozent-Bonus für Effizienzhaus-Stufen mit EE-Klasse, die Tilgungszuschüsse sinken pauschal um zehn Prozentpunkte – ebenso die Zuschüsse für Kommunen. Der Förderhöchstbetrag liegt bei Wohngebäuden einheitlich bei 150.000 Euro je Wohneinheit. Ausgeweitet wurde der Bonus für serielles Sanieren: Er greift nun auch bei Effizienzhaus-Stufe 70 EE und erstmals bei Nichtwohngebäuden. Anträge sind voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich.

Typische Missverständnisse und häufige Fehler
Ein verbreiteter Irrtum: Die Prozentsätze gelten nicht für den Rechnungsbetrag, sondern für die förderfähigen Kosten bis zum Höchstbetrag. Wer 40.000 Euro investiert, erhält den Bonus nur auf 28.000 Euro. Ebenso häufig wird der Familienzuschlag mit einer Kinderzulage verwechselt – er senkt nur das anzusetzende Einkommen.
Der klassische Verfahrensfehler bleibt derselbe: Aufträge werden vergeben oder Rechnungen bezahlt, bevor Bestätigung und Antrag vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht ohnehin nicht, sie hängt von verfügbaren Bundesmitteln ab.
Maßgeblich ist außerdem das zu versteuernde Haushalts-Jahreseinkommen, nicht das Bruttoeinkommen; nachgewiesen wird es über Einkommensteuerbescheide. Wer diese Unterlagen erst sucht, wenn das Handwerkerangebot vorliegt, verliert Zeit – und Zeit kostet bei halbjährlich sinkenden Sätzen Geld.

Auswirkungen für Unternehmen und Immobilieneigentümer
Am stärksten profitieren selbstnutzende Eigentümer mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien. In den übrigen Konstellationen fällt die Förderung niedriger aus als bisher, weil Höchstbetrag und Klimageschwindigkeitsbonus gesunken sind und zwei Boni entfallen. Für Vermieter und gewerbliche Eigentümer steigt der Eigenanteil je Wohneinheit. Sanierungsfahrpläne über mehrere Objekte sollten neu durchgerechnet werden.
Weil Höchstbeträge und Boni ab Februar 2027 halbjährlich sinken, entscheidet der Zeitpunkt der Antragstellung spürbar über die Förderhöhe. Bei größeren Beständen lohnt es sich, Maßnahmen zu bündeln und vor den Absenkungsterminen in die Antragsphase zu bringen.

Beratung zu KfW-Produkten in Münster und Umgebung
Sie planen einen Heizungstausch oder eine energetische Sanierung und möchten wissen, welche Förderung Ihnen nach den neuen Bedingungen zusteht? Wir prüfen die steuerlichen Auswirkungen Ihrer Investition, ordnen die Fördermöglichkeiten in Ihre Planung ein und stimmen den zeitlichen Ablauf mit Ihnen ab – als privater Eigentümer, Vermieter oder Unternehmen mit mehreren Objekten.
Unsere Beratung richtet sich insbesondere an Unternehmen und Mandanten in Münster, Oelde, Warendorf, Hamm, Ahlen, Steinfurt, Coesfeld, Telgte, Greven, Dülmen, Dortmund und Unna sowie im gesamten Münsterland. Sprechen Sie uns gerne an und vereinbaren einen individuellen Beratungstermin.

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