Have any questions?
+44 1234 567 890
Keine Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei Abriss und Neubau einer Mietwohnung
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 12.8.2025 – IX R 24/24) hat entschieden, dass beim Abriss einer bestehenden und anschließenden Errichtung einer neuen Mietwohnung auf demselben Grundstück keine neue Wohnung im Sinne des § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG entsteht. Im Streitfall ließen die Kläger ihr vermietetes Einfamilienhaus abreißen und errichteten daraufhin an derselben Stelle einen Neubau, der erneut vermietet werden sollte. Das Finanzamt versagte die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, da lediglich bestehender Wohnraum ersetzt worden sei. Diese Auffassung bestätigten nun sowohl das Finanzgericht Köln (Urteil vom 12.9.2024 – 1 K 2206/21) als auch der BFH.
Nach Ansicht des BFH setzt die Begünstigung nach § 7b EStG voraus, dass der Wohnungsbestand im Vergleich zum vorherigen Zustand vermehrt wird – etwa durch Anbau, Aufstockung oder Ausbau bislang nicht zu Wohnzwecken genutzter Flächen. Dies sei Teil der „Wohnraumoffensive“ der Bundesregierung, die steuerliche Anreize für die Schaffung zusätzlichen Mietwohnraums bieten sollte. Eine bloße Ersetzung bestehenden Wohnraums erfülle diesen Zweck zur Errichtung einer „neuen, bisher nicht vorhandenen“ Wohnung nicht, da es zu keiner Vermehrung der Wohnfläche gekommen sei.
Nur wenn Abriss und Neubau zeitlich und sachlich voneinander getrennt seien – etwa weil der frühere Wohnraum dauerhaft aufgegeben wurde – könne ausnahmsweise eine Begünstigung nach § 7b EStG in Betracht kommen. Da im Streitfall Abriss und Neubau Teil einer einheitlichen Maßnahme waren, lehnte der BFH die Sonderabschreibung endgültig ab.