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Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau
BFH: Kein neuer Wohnraum im Sinne des § 7b EStG
Mit Urteil vom 12.08.2025 (Az.: IX R 24/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass beim Abriss einer bestehenden und dem anschließenden Neubau einer Mietwohnung auf demselben Grundstück keine „neue Wohnung“ im Sinne des § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG entsteht.
Im konkreten Fall ließen die Kläger ein vermietetes Einfamilienhaus abreißen und errichteten an gleicher Stelle ein neues Mietobjekt. Das Finanzamt – wie auch das zuständige Finanzgericht Köln (Urteil vom 12.09.2024 – 1 K 2206/21) – versagte die Anwendung der Sonderabschreibung. Begründung: Es wurde lediglich bestehender Wohnraum ersetzt, nicht erweitert.
Diese Rechtsprechung ist besonders relevant für Bauherren, Vermieter und Steuerpflichtige in Regionen mit hoher Nachfrage nach Mietraum, wie etwa Münster, Oelde oder dem westfälischen Umland.
Sonderabschreibung nur bei Schaffung zusätzlichen Wohnraums
Der BFH betont, dass § 7b EStG ausschließlich der Schaffung neuen Wohnraums dienen soll. Eine reine Ersetzung – wie sie in vielen städtischen Sanierungsprojekten in Münster oder im ländlichen Raum rund um Oelde vorkommt – genügt dem Förderzweck nicht.
Begünstigt sind insbesondere:
• Aufstockungen bestehender Gebäude in Innenstädten wie Münster-Centrum
• Anbauten im suburbanen Bereich von Oelde und Umgebung
• Ausbauten von Dachgeschossen, bisher als Abstellraum oder Lager genutzt – z. B. in Altbauten im Raum Warendorf oder Ahlen
Ausnahme bei klarer Trennung von Abriss und Neubau
Eine steuerliche Begünstigung kann laut BFH nur dann erfolgen, wenn der Abriss des Altbaus und der Neubau zeitlich und sachlich getrennt sind – z. B. bei dauerhafter Aufgabe des alten Wohnraums.
Im entschiedenen Fall sah der BFH jedoch eine einheitliche Maßnahme vor, weshalb die Sonderabschreibung endgültig abgelehnt wurde.
Praxis-Tipp für Vermieter in Münster, Oelde und Westfalen
Planen Sie in der Region Münster & Münsterland eine Modernisierung oder einen Neubau zur Vermietung, lohnt sich eine genaue steuerliche Prüfung. Nur wenn zusätzlicher Mietwohnraum entsteht, kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG greifen. Bei Abriss und Ersatzbau droht hingegen der steuerliche Vorteil zu entfallen.