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EU streicht 150-Euro-Zollfreigrenze: Diese Neuerungen gelten für E-Commerce-Sendungen aus Drittländern ab Juli 2026
Mit der Verordnung (EU) 2026/382 schafft die Europäische Union die bisherige Zollbefreiung für Warensendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro aus Drittländern ab. Ab dem 01.07.2026 unterliegen damit auch Kleinsendungen aus dem Onlinehandel grundsätzlich der Zollpflicht.
Hintergrund der Neuerung sind der stark gestiegene grenzüberschreitende Online-Handel sowie Missbrauchsfälle des bisherigen EU-Zollrechts, etwa durch die künstliche Aufteilung von Sendungen. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von europäischen Unternehmen zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für den Online-Handel und den herkömmlichen Einzelhandel zu schaffen.
Übergangsregelung: Pauschalzoll von 3 Euro je Warenposition
Bislang steht die neue zentrale IT-Infrastruktur der EU, die im Rahmen der EU-Zollreform entstehen soll, für die Zollabwicklung noch nicht zur Verfügung. Daher gilt zunächst eine Übergangsregelung bis zum 01.07.2028: Für bestimmte E-Commerce-Sendungen wird ein Pauschalzoll in Höhe von 3 Euro je Warenkategorie erhoben.
Eine Warenkategorie entspricht der jeweils in der Zollanmeldung erfassten Art der Ware. Enthält eine Sendung beispielsweise zwei T-Shirts, eine Sonnenbrille und sieben Gürtel, fallen für alle drei Warenkategorien jeweils 3 Euro Zollgebühren an.
Pauschalregelung gilt für Fernverkäufe aus Drittländern
Die Vereinfachung betrifft Fernverkäufe aus Drittländern an Verbraucher aus der EU, sofern der Sachwert der Sendung höchstens 150 Euro beträgt und die Sendungen als Postsendungen eingeführt oder über das sogenannte Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) abgewickelt werden.
Beim IOSS-Verfahren erhebt der Händler die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf und führt sie zentral an die EU ab. Zudem übernimmt der Händler oder sein Vertreter die Zollanmeldung.
Klassische Importe werden weiterhin vom regulären Zollverfahren erfasst
Die Pauschalregelung gilt nicht für alle Wareneinfuhren. Klassische Importvorgänge wie Lieferungen zwischen Unternehmen oder Einfuhren über Speditionen unterliegen weiterhin der regulären Zollpflicht. Für sie gilt nicht die vereinfachte Pauschalregelung, sondern das reguläre Zollverfahren mit individueller zolltariflicher Einreihung und Berechnung der Einfuhrabgaben.
Anti-Missbrauchsregel soll Umgehung verhindern
Mit der Reform führt die EU außerdem eine Anti-Missbrauchsregelung ein. Sie soll verhindern, dass Händler die neuen Vorgaben umgehen, indem sie Bestellungen künstlich aufteilen, Waren anders deklarieren oder den wirtschaftlichen Zusammenhang einer Lieferung verschleiern. Maßgeblich ist der tatsächliche wirtschaftliche Vorgang und nicht die äußere Gestaltung der Sendung.
Auswirkungen für Unternehmen
Die Neuregelung betrifft neben den Verbrauchern insbesondere Unternehmen, die Waren aus Drittländern im Fernabsatz an Verbraucher in der EU vertreiben. Sie sollten ihre Versand- und Zollprozesse prüfen und bewerten, ob die Voraussetzungen für die vereinfachte Pauschalregelung erfüllt sind oder weiterhin das reguläre Zollverfahren anzuwenden ist.
Zollprozesse rechtzeitig überprüfen: Wir beraten Sie gerne
Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben vetraut machen und ihre internen Prozesse anpassen. Insbesondere die Nutzung des IOSS-Verfahrens, die korrekte Zollanmeldung sowie die Anforderungen der neuen Anti-Missbrauchsregelung sollten überprüft werden, um eine rechtssichere Abwicklung grenzüberschreitender Lieferungen sicherzustellen.
Sie möchten wissen, welche Auswirkungen die neuen Zollregelungen auf Ihr Unternehmen haben? Wir unterstützen Sie bei der zoll- und steuerrechtlichen Einordnung der Neuregelung und beraten Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Import- und Versandprozesse.
Unsere Beratung richtet sich insbesondere an Mandanten in Münster, Oelde, Ahlen, Warendorf, Hamm und dem gesamten Münsterland. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.