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Darauf kommt es bei Bewirtungsaufwendung an
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein neues Schreiben zu den einkommensteuerlichen Regelungen für Bewirtungsaufwendungen veröffentlicht, das am 01. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Im Fokus stehen vor allem die Auswirkungen der E-Rechnung auf den Betriebsausgabenabzug.
Das BMF unterscheidet weiterhin zwischen Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Rechnungen über 250 €. Bei Rechnungen über 250 € muss zwingend der Name des bewirtenden Unternehmers auf der Rechnung enthalten sein. Zudem sind eine Rechnungsnummer sowie die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers erforderlich.
Bewirtungsrechnungen aus elektronischen Kassensystemen
Verwendet der Gastwirt ein elektronisches Kassensystem im Sinne des § 146a AO, ist ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg erforderlich. Dieser muss unter anderem eine Transaktionsnummer und die Seriennummer des Kassensystems enthalten. Wichtig für die Praxis: Übersteigt der Bewirtungsbetrag 250 €, ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn lediglich ein handschriftlicher oder einfacher maschineller Beleg vorliegt.
Digitale Belege und Bewirtungen im Ausland
Bewirtungsbelege können künftig digital erstellt oder digitalisiert werden. Der dazugehörige Eigenbeleg mit Angaben zu Anlass und Teilnehmern ist ebenfalls zu digitalisieren und elektronisch zu genehmigen bzw. zu unterschreiben. Dieser Eigenbeleg und der digitale Bewirtungsbeleg müssen dann noch abschließend miteinander verknüpft werden. Fehlt diese Zuordnung, wird der Betriebsausgabenabzug versagt.
Für Auslandsbewirtungen gelten hingegen Erleichterungen: Hier kann ausnahmsweise auch eine nicht elektronische Rechnung ausreichen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine entsprechende Rechnung nicht erhältlich war.