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Befristete Arbeitsverhältnisse –
Ausweitung der sachgrundlosen Befristung
Mehr Flexibilität für NPOs und projektbezogene Unternehmen
Am 02.07.2026 hat die Bundesregierung ihr „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgestellt. Dieses sieht unter anderem eine Ausweitung der sachgrundlosen Befristung für Arbeitnehmer vor. Beschlossen sind die Neuregelungen noch nicht, bieten aber insbesondere gemeinnützige Organisationen und projektorientierte Unternehmen spannende Perspektiven.
Was heute gilt und woran es in der Praxis hakt
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter in der Regel ohne Sachgrund für höchstens zwei Jahre befristet einstellen. Innerhalb dieser Zeit sind bis zu drei Verlängerungen erlaubt. War der Mitarbeiter zuvor schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ist eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich ausgeschlossen (sogenanntes Vorbeschäftigungsverbot).
Für viele Arbeitgeber ist diese Zwei-Jahres-Grenze zu kurz. Projekte, Förderprogramme und öffentliche Zuschüsse laufen häufig über drei oder vier Jahre. Wer einen Mitarbeiter für die gesamte Projektlaufzeit binden will, steht nach 24 Monaten vor drei unbefriedigenden Optionen: kündigen, unbefristet übernehmen oder auf eine Sachgrundbefristung ausweichen, die im Streitfall vor dem Arbeitsgericht schwer zu verteidigen ist.
Die geplanten Änderungen im Überblick
Die Bundesregierung will an drei Stellschrauben drehen:
• Die zulässige Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung soll von 24 auf 48 Monate steigen.
• Innerhalb dieser Laufzeit sollen bis zu sechs statt bisher drei Verlängerungen möglich sein.
• Das Vorbeschäftigungsverbot soll gelockert werden. Vorgesehen ist eine „erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber“. Wie diese Möglichkeit gesetzlich genau ausgestaltet werden soll, ist aber noch offen.
Alle drei Punkte sind bislang nur angekündigt und sollen für Arbeitnehmer gelten, die bis zum 31.12.2030 eingestellt werden. Sie sind Teil eines größeren Maßnahmenpakets und müssen erst das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt es bei den geltenden Regeln.
Warum die Reform besonders für NPOs ein Meilenstein wäre
Gemeinnützige Organisationen, Stiftungen und Vereine finanzieren ihre Arbeit oft aus befristeten Fördergeldern, öffentlichen Zuschüssen oder zeitlich begrenzten Spendenkampagnen. Läuft ein Projekt über drei oder vier Jahre, passt die bisherige Zwei-Jahres-Grenze nicht zur Realität. Die Folge sind Personalwechsel mitten im Projekt, Einarbeitungszeiten, die die Fördermittel nicht abdecken, oder Sachgrundbefristungen, die rechtlich angreifbar sind.
Eine Höchstdauer von 48 Monaten würde diese Lücke schließen. Die zusätzlichen Verlängerungsoptionen würden außerdem für einen größeren Spielraum sorgen, beispielsweise bei kurzfristigen Verlängerungen von Fördergeldern.
Kontinuität im Team und geringeres finanzielles Risiko
Für die Projektarbeit selbst hätte die Reform einen praktischen Nebeneffekt: Eingespielte Teams könnten über die gesamte Laufzeit zusammenbleiben. Das erspart Übergaben, sichert das Fachwissen im Haus und reduziert die Kosten, die bei jedem Personalwechsel anfallen.
Auch das finanzielle Risiko sinkt. Wer heute nach 24 Monaten auf eine Sachgrundbefristung ausweicht und damit vor dem Arbeitsgericht scheitert, hat am Ende ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit allen Folgekosten. Eine rechtssichere Befristung über 48 Monate nimmt diesen Druck aus der Vertragsgestaltung.
Leichtere Wiedereinstellung ehemaliger Mitarbeiter
Besonders praxisrelevant ist die geplante Lockerung des Vorbeschäftigungsverbots. Sofern die Neuregelung wie angekündigt umgesetzt wird, könnte die vorgesehene „erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber“ neue Spielräume eröffnen, um eingearbeitete Fachkräfte nach einer Unterbrechung für ein neues Projekt zurückzugewinnen. Gerade in Bereichen mit knappem Fachkräfteangebot ist das ein spürbarer Vorteil. Beschäftigte profitieren hingegen durch eine längerfristige berufliche Planbarkeit.
Auswirkungen für Unternehmen
Betroffen ist nicht nur der Nonprofit-Sektor. Überall dort, wo Personalbedarf projekt- oder auftragsbezogen entsteht, verändern die geplanten Regeln den Handlungsspielraum: in Forschung und Entwicklung, in IT-Projekten, bei öffentlich geförderten Vorhaben, in der Kultur- und Bildungsarbeit sowie in Beratungshäusern mit längeren Mandaten. Auch Unternehmen, die befristete Kundenprojekte abbilden, dürften profitieren.
Organisatorisch lohnt es sich, schon jetzt einen Blick auf die bestehenden Vertragsmuster zu werfen. Wer Standardformulierungen für befristete Verträge verwendet, sollte diese so vorbereiten, dass sie sich nach Inkrafttreten der Reform ohne größere Anpassung auf die neuen Laufzeiten und Verlängerungsoptionen umstellen lassen. Ebenso hilfreich ist eine Übersicht über laufende Befristungen mit Enddatum, um zu erkennen, welche Verträge in den kommenden Monaten auslaufen und ob sich eine kurze Zwischenlösung anbietet, bis die neuen Regeln greifen.
Wichtig bleibt: Solange das Gesetz nicht verkündet ist, gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen. Vor jeder Neugestaltung sollte daher der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens geprüft werden.
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