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Arbeitsrecht 2026:
So bekräftigt das BGA den Kündigungsschutz für Eltern
Mit seinem Urteil vom 18.06.2026 stärkt das Bundesarbeitsgericht Eltern den Rücken: Demnach gilt der besondere Kündigungsschutz nicht nur einmal zu Beginn der Elternzeit, sondern im Falle einer Aufteilung auf mehrere Zeiträume auch vor und während jedes einzelnen Abschnitts.
Ein Arbeitnehmer ist seit Anfang Juli 2024 in einem Unternehmen tätig. Ende Juli beantragt er für vier Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027 Elternzeit. Im zweiten Elternzeitabschnitt im November 2024 möchte er zudem eine Teilzeittätigkeit bei seiner Arbeitgeberin ausüben. Sowohl die Elternzeit als auch die Teilzeittätigkeit beantragt er in einem Schreiben. Die Arbeitgeberin stimmt beidem zu.
Kündigung erfolgt zwischen Elternzeitabschnitten
Im September 2024 wird dem Arbeitnehmer zum 31.10.2024 gekündigt. Eine schriftliche Zustimmung der obersten Landesbehörde, die im Zusammenhang mit einer Kündigung während der Elternzeit notwendig wäre, holt die Arbeitgeberin nicht ein, da der Arbeitnehmer sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Elternzeit befindet.
Klage auf Grundlage des vorwirkenden Kündigungsschutzes
Der Arbeitnehmer verklagt seine Arbeitgeberin daraufhin und beruft sich unter anderem auf den vorwirkenden Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Dieser besagt, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht nur während, sondern auch vor Beginn der Elternzeit durch den Arbeitgeber unrechtmäßig ist, und zwar
· frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes und
· frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes.
In Ausnahmefällen ist eine Kündigung möglich, allerdings muss die oberste Landesbehörde, die für den Arbeitsschutz zuständig ist, zustimmen.
Kündigungsschutz gilt für jeden Elternzeitabschnitt
Das Bundesarbeitsgericht gibt dem Arbeitnehmer Recht und erklärt die Kündigung als unwirksam nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch. Demnach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich aus dem Gesetz keine andere Beurteilung ergibt. Das gesetzliche Verbot verortet das BAG im besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG). Damit bestätigt das Bundesgericht die Entscheidungen, die zuvor bereits das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht als vorgelagerte Instanzen getroffen hatten. Die Begründung:
· Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG ist eine Aufteilung der Elternzeit explizit erlaubt. 24 der 36 Monate Elternzeit, die Arbeitnehmern pro Kind zustehen, können für einen späteren Zeitpunkt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes aufgespart werden. Somit gilt der Kündigungsschutz nicht nur einmal für den Beginn der Elternzeit, sondern für jeden einzelnen Elternzeit-Abschnitt.
· Zwar tritt nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) der allgemeine Kündigungsschutz erst sechs Monate nach Beschäftigungsbeginn in kraft, im Zusammenhang mit der Elternzeit gilt diese Wartezeit allerding nicht.
Kündigungsschutz greift auch bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit
Auch wenn Arbeitnehmer während ihrer Elternzeit Teilzeitarbeit bei ihrem Arbeitgeber leisten, fallen sie unter den besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt selbst dann, wenn sie die Elternzeit gar nicht in Anspruch nehmen, aber während dieses Zeitraums Anspruch auf Elterngeld haben.
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