Have any questions?
+44 1234 567 890
Aktualisierte Regeln zum steuerfreien Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sein Schreiben aus dem Jahr 2020 zur Steuerbefreiung für das elektrische Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen im Unternehmen des Arbeitgebers ersetzt. Die Neufassung konkretisiert die Anwendung der Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 46 und § 3 Nr. 50 EStG.
Dienstwagen aufladen im Betrieb
Nach § 3 Nr. 46 EStG bleibt das Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridfahrzeugs sowie eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der geldwerte Vorteil des Dienstwagens nicht nach der 1-%-Regelung ermittelt wird. In diesen Fällen greift die Steuerbefreiung nicht.
Erstattung privat gezahlter Ladekosten
Einen Schwerpunkt setzt das aktuelle BMF-Schreiben beim Ersatz von Stromkosten, die Arbeitnehmer selbst tragen, wenn sie einen auch privat genutzten Dienstwagen außerhalb des Betriebs aufladen. Hier kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 50 EStG zur Anwendung – jedoch ausschließlich für die tatsächlich entstandenen Stromkosten.
Diese können entweder über einen separaten Stromzähler (z. B. Wallbox oder Stromzähler im Fahrzeug selbst) ermittelt werden. Bei dynamischen Stromtarifen ist der durchschnittliche monatliche Strompreis je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis anzusetzen. Wird zum Aufladen auch eine private Photovoltaikanlage genutzt, kann zur Berechnung der angefallenen Stromkosten der Haushaltsstromtarif des Arbeitnehmers inklusive anteiligem Grundpreis herangezogen werden.
Ist die Ermittlung der Kosten anhand des privaten Strompreises nicht gewünscht oder möglich, kann für die Jahre 2026 bis 2030 auch eine Strompreispauschale auf Basis des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreises verwendet werden. Das Wahlrecht ist für das jeweilige Kalenderjahr einheitlich auszuüben.