Weitere Änderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 2022

1) Corona-Prämie als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Die steuer- und sozialversicherungsfreie Möglichkeit der Auszahlung der Corona-Prämie von insgesamt bis zu € 1.500 wird bis zum 31. März 2022 verlängert. Allerdings gilt: Es dürfen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 insgesamt nicht mehr als € 1.500 sein. Wer den Betrag von € 1.500 insgesamt schon ausgeschöpft hat, kann zwar erneut eine Corona Prämie zahlen. Von einer zusätzlichen Sonderzahlung müssen Sie dann aber Steuern und Beiträge abführen.

Der Freibetrag von € 1.500 bei der Corona-Prämie gilt arbeitgeberbezogen. Das heißt: Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der neue Arbeitgeber seinem neuen Arbeitnehmer nochmals bis zu € 1.500 steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen.

2) Änderungen im Arbeitgebermeldeverfahren für geringfügig Beschäftige ab 2022

Angaben zur Lohnsteuer:

  • Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers
  • Angabe der Steuernummer und Identifikationsnummer der gewerblichen Minijober
  • Kennzeichen zur Art der Besteuerung (pauschal/individuell)

Angaben zur Krankenversicherung bei kurzfristigen Minijobern:

  • Angabe der Krankenkasse bei der Meldung zur Sozialversicherung
  • Arbeitgeber erhalten nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobbers eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten von der Minijob-Zentrale

3) Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Bis Ende 2022 ist die Teilnahme an der euBP freiwillig; ab 1. Januar 2023 ist diese verpflichtend.

Ausnahme: Bis zum 31. Dezember 2026 kann auf  Antrag eine elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden.

4) Elektronische Entgeltunterlagen

Ab dem 1. Januar 2022 müssen begleitende Entgeltunterlagen in elektronischer Form beim Arbeitgeber vorliegen. Bis Ende 2026 können sich Arbeitgeber auf Antrag beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung von der Verpflichtung zur elektronischen Führung der begleitenden Entgeltunterlagen befreien lassen.

Zu den Unterlagen gehören unter anderem:

  • Unterlagen zur Staatsangehörigkeit, zur Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht und zur Entsendung,
  • Daten zu den erstatteten Meldungen,
  • Daten zur Rückmeldung der Krankenkassen,
  • Anträge von Minijobbern zur Befreiung von Rentenversicherungspflicht,
  • Erklärung von kurzfristig Beschäftigten über eine weitere kurzfristige Beschäftigung,
  • Kopien von Anträgen auf Statusfeststellungsverfahren,
  • Bescheide von Krankenkassen über die Erstellung der Versicherungspflicht,
  • Immatrikulationsbescheinigung bei Werkstudenten,
  • Nachweis der Elterneigenschaft und
  • Aufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

 

5) Sachbezugsfreigrenze 2022

Die Sachbezugsfreigrenze wird im Jahr 2022 von monatlich € 44,00 auf € 50,00 angehoben.

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