Steuerfreiheit im Sozialbereich trotz mittelbarer Leistungserbringung

Der § 4 Nr. 18 UStG, der die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen betrifft, wurde mit dem JStG 2019 zum 1.1.2020 neugefasst. Der deutsche Gesetzgeber hält offenbar weiter daran fest, dass keine Steuerbefreiung eintritt, wenn die betreffende Leistung dem begünstigten Personenkreis nur mittelbar zugutekommt.

In der Praxis ist immer wieder der Fall anzutreffen, dass vom Grundsatz her steuerbefreite Leistungen im "sozialen Bereich" nicht unmittelbar an Patienten oder Sozialträger erbracht werden, sondern aus bestimmten Sachzwängen heraus an andere Leistungsempfänger. Zumindest werden die Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den Patienten oder Sozialträgern abgerechnet. Die deutsche Finanzverwaltung versagt dann zum Beispiel die Steuerbefreiung für "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen" nach § 4 Nr. 18 UStG.

Doch ein aktuelles BFH-Urteil vom 24.2.2021 (XI R 32/20 (XI R 42/19) sorgt nun für Klarheit: Verlangt der Sozialversicherungsträger eine Bündelung von Leistungen, um nicht mit jedem einzelnen Anbieter einzeln abzurechnen und übernimmt eine "Sozialeinrichtung" diese Aufgabe, so bleiben deren Leistungen dennoch steuerfrei, auch wenn die Abrechnungsleistungen für sich genommen nur mittelbar mit der Sozialfürsorge zusammenhängen. Im Urteilsfall ging es um einen Verband der Wohlfahrtspflege, der zum einen Rettungsdienstleistungen und zum anderen besagte Abrechnungsdienstleistungen für weitere Leistungserbringer übernommen hat. Doch das Urteil hat über den entschiedenen Fall hinaus weitreichende Bedeutung.

Die Mehrwertsteuerbefreiung von Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL hängt nicht davon ab, an wen diese erbracht werden, sofern sie ein für die Durchführung der Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlichen Schritt darstellen und ihre Belastung mit der Mehrwertsteuer daher zwangsläufig dazu führen würde, die Kosten der genannten Umsätze zu erhöhen. Sofern eine Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter Abrechnungsleistungen für andere Leistungserbringer gegenüber den Sozialleistungsträgern abrechnet, sind diese folglich als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei.

Wenn Sie bezüglich solcher Leistungen Beratungen oder Unterstützungen benötigen, melden Sie sich gerne bei uns!

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