Spende an eine steuerbegünstigte Tochtergesellschaft

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) einer steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke unter Beachtung der Höchstbetragsbegrenzung als Betriebsausgaben abziehbar. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 13.07.2022; I R 52/20) entschieden, dass für steuerbegünstigte Körperschaften die Möglichkeit besteht, aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende als Betriebsausgabe an ihre gemeinnützige Tochtergesellschaft zu leisten. Dies gilt, so der Bundesfinanzhof weiter, jedoch nicht für eine Spende aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an den ideellen Bereich innerhalb der steuerbegünstigten Körperschaft, da es sich bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht um ein eigenständiges Steuersubjekt handelt.

Auch hat die steuerbegünstigte Körperschaft bei einer Spende aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an die gemeinnützige Tochtergesellschaft mittels Fremdvergleich zu prüfen, ob es sich um eine abziehbare Spende (unentgeltlich und freiwillig) oder gegebenenfalls um eine verdeckte Einlage (gesellschaftsrechtliche Gründe) handeln könnte.

Sollte es sich um eine abziehbare Spende handeln. liegt keine unzulässige Umgehung gemeinnützigkeits- oder spendenrechtlicher Grundsätze vor, d.h. sie kann als Betriebsausgabe im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigt werden.

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