Sanierung eines gemischt genutzten Gebäudes

Das Finanzgericht Münster hat ein Urteil zur Frage getroffen, in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn ein Gebäude renoviert wird, welches voraussichtlich gemischt genutzt wird. Gemischte Nutzung bedeutet, dass ein Gebäude oder auch Grundstück zum Teil eigenbetrieblich, fremdbetrieblich, zu Wohnzwecken oder Eigengebrauch genutzt wird. Als Folge dessen werden einzelne Teile des Gebäudes unterschiedlich behandelt, auch in steuerlicher Hinsicht.

In der Klage ging es darum, in welcher Höhe die Vorsteuer bei der Renovierung eines Gebäudes abzugsfähig ist.

 

Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass die Vorsteuer nach der beabsichtigten Verwendung erhoben werden kann. Das bedeutet die Vorsteuer kann während der Renovierung in dem Umfang geltend gemacht werden, in dem der Renovierungsplan die Aufteilung des Gebäudes vorsieht. Selbst dann, wenn sich der Plan später noch ändert und die Gründe für den Abzug wegfallen, allerdings nur wenn der Steuerpflichtige, also in diesem Fall der Eigentümer des Gebäudes, keinen Einfluss auf die Änderung hat.

Es entscheidet also die Verwendungsabsicht der Teile des Gebäudes, nicht die nach der Renovierung tatsächliche Aufteilung über den möglichen Vorsteuerabzug.

Entscheidend für welche Teile Vorsteuer abgezogen werden kann, ist zunächst der Flächenschlüssel, das bedeutet, wie groß der prozentuale Anteil ist, welcher beispielsweise umsatzsteuerpflichtig ist. Sollte es aber erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Teilbereiche geben, zum Beispiel weil ein Bereich betrieblich genutzt wird, ist es möglich den Umsatz als Schlüssel zu verwenden, wenn dadurch ein genaueres Ergebnis erzielt werden kann.

 

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster steht im Einklang mit dem Bundesfinanzhof und dem Europäischen Gerichtshof.

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