Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Am 25.06.2021 wurde der neue § 1 a KStG verabschiedet. Diese Regelung sieht erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 die Option für Personengesellschaften vor, künftig auf Wunsch wie Kapitalgesellschaften behandelt zu werden. Die Vorschrift soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen verbessern.

Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des einschlägigen Wirtschaftsjahres zu stellen und ist ab da an unwiderruflich.

Die daraus folgende Optierung hat eine Änderung der Gesellschaftsbesteuerung zur Folge und ist damit durch einen mehrheitlichen Gesellschaftsbeschluss zu beschließen. Infolgedessen gelten für das betreffende Unternehmen die Regelungen im KStG, EStG, GewStG, UmwStG, InvStG und AStG, soweit diese auch für Körperschaften gelten. Sinngemäß sind allerdings diejenigen Regelungen ausgeschlossen, die nur für vollwertige Körperschaften gelten oder gelten können.

Mit § 1a Abs. 4 KStG wurde eine Rückoption zur Versteuerung als echte Personengesellschaft geschaffen, die ebenfalls vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres zu beantragen ist.

Die Optierung zur Kapitalgesellschaft kann neben den augenscheinlichen Vorteilen auch unschöne Begleiterscheinungen mit sich tragen. Daher sind viele entscheidende Details zu beachten und in die Entscheidung mit einzubeziehen.

Gerne unterstützen und beraten wir Sie während der Planung und Abwägung der Begleitumstände sowie bei der Überprüfung der gegebenen Voraussetzungen.

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