Fahrtenbuch mit „kleineren Mängeln"

Sachbezüge sind Zusatzleistungen vom Arbeitgeber, wie z. B. Tankgutscheine, Essensgutscheine, Jobticket und die betriebliche Krankenversicherung (bKV). Bis zur Sachbezugsfreigrenze sind diese Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung, damit eine Leistung als Sachbezug eingestuft wird ist, dass diese nicht auf den Anspruch des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns angerechnet werden darf und keine zweckgebundene Geldleistung (z. B. nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate) darstellt. Des Weiteren darf der Arbeitslohn nicht zugunsten eines Sachbezugs verringert werden oder erhöht werden, wenn der Sachbezug wegfällt. Verwendungs- oder zweckgebundene Leistungen dürfen außerdem nicht als Ersatz für eine bereits getroffene künftige Lohnerhöhung dienen.

Bereits seit 2020 gibt es gesetzliche Einschränkungen für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen; für Sach-Gutscheine wurden die aber vorübergehend bis Ende 2021 teilweise ausgesetzt.

Nicht als zweckgebundene Geldleistung gelten jedoch Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Hierzu zählen:

  1. Limitierte Netze, wen der Aussteller seinen Sitz im Inland hat: Gutscheinkarten – auch wiederaufladbar – für Einkaufsläden und Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards (Begrenzung auf die unmittelbar angrenzenden zweistelligen Postleitzahlbezirke).
  2. Limitierte Produktpalette: Tankkarten, Gutscheinkarten Buchladen oder Streamingdienste, Beauty- oder Fitnesskarten, Personennah- und Fernverkehr
  3. Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken: Essensmarken.

Bereits mit dem JStG 2020 wurde die Erhöhung der Freigrenze von monatlich € 44 auf € 50 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 geregelt.

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