Neuregelung der steuerlichen Abzugsregelungen für das häusliche Arbeiten

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) gibt es umfassende Änderungen des Steuergesetzes zum Jahr 2023. Neben Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit, als auch Anpassungen an das EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung werden auch die steuerlichen Abzugsregelungen für das häusliche Arbeiten geändert.

 

Geändert wurde sowohl die sogenannte Homeoffice-Pauschale sowie das häusliche Arbeitszimmer. Ganz grundlegend wird das Arbeiten zu Hause in zwei Kategorien eingeteilt. Zum einen das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Bas. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (nachfolgend: häusliche Arbeitszimmer) und zum anderen das häusliche Arbeiten nach $ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG (nachfolgend: Homeoffice).

 

Häusliches Arbeitszimmer:

 

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind nur dann ansatzbar, wenn dort der Tätigkeitsmittelpunkt der Arbeit liegt. Ob das häusliche Arbeitszimmer betrieblich oder beruflich erforderlich ist, ist dabei unerheblich. Als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können die tatsächlichen Aufwendungen komplett in Abzug gebracht werden, ohne dass hier einen Höchstsatz gibt. Es ist aber auch möglich eine Jahrespauschale von 1260 € anzusetzen, ohne das alle Aufwendungen einzeln angegeben werden müssen.

 

Homeoffice:

 

Die Tagespauschale für das Arbeiten zu Hause wird von 5 € pro Tag auf 6 € pro Tag erhöht. Dafür ist kein physisches Arbeitszimmer von Nöten, ausschlaggebend ist das die Arbeit im Homeoffice verrichtet wurde. Der Höchstsatz für die abziehbaren Kosten liegt bei 1260 € pro Jahr, es können also höchstens 210 Arbeitstage angesetzt werden. Wichtig ist dabei zu unterscheiden, ob ein anderer permanenter erster Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In der Regel ist dieser Arbeitsplatz ein Platz im Betrieb, welcher vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Gibt es eine andere dauerhafte erste Tätigkeitsstätte, kann der Arbeitstag nur angesetzt werden, wenn nicht an dem festen Arbeitsplatz gearbeitet wurde. Andere Tätigkeiten wie beispielsweise Kundenbesuche verhindern allerdings kein Ansetzen der Homeoffice-Pauschale. Ist die erste Arbeitsstätte nicht dauerhaft, kann der Arbeitstag angesetzt werden, auch wenn ein Teil der Arbeitszeit des Tages an diesem Ort erbracht wurde.

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