Methodenwechsel bei der Berücksichtigung von Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte

Im Zuge der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer den zur Verfügung gestellten Dienstwagen deutlich seltener für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt. Auch wenn der Wagen nachweislich in einem ganzen Monat nicht für diese Fahrten genutzt wurde, ist nach Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein (21.5.2021, VI 302) die 0,03%-Regelung auch für diejenigen Monate anzuwenden, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat. Begründet wird der zwingende Ansatz damit, dass der Regelung eine pauschalierende Betrachtung zugrunde liegt.

Alternativ kann der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit nutzen eine Einzelfahrtbewertung nach der 0,002%-Regelung vorzunehmen. Der Wechsel der Methode bzw. der Rückwechsel kann auch unterjährig, aber nur einmal im Jahr und somit rückwirkend zum 1. Januar vorgenommen werden. Die Aufzeichnungen über die tatsächlichen Fahrten sind im Lohnkonto aufzunehmen.

Wenn der Arbeitnehmer die Anwendung dieser Methode für die Lohnabrechnung ablehnt, hat er die Möglichkeit, die 0,002%-Regelung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer nachzuholen.

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