Liebhaberei bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

BMF, Schreiben v. 29.10.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006:006

Bezugnehmend auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 02.06.2021 erklärte das BMF nun mit Schreiben vom 29.10.2021 die Vereinfachungsregelung für die ertragssteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken.

Demnach ist eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, ohne die Absicht Gewinne zu erzielen zu unterstellen, soweit die installierte Gesamtleistung der Anlage 10,0 kW/kWp nicht übersteigt. Bei Blockheizkraftwerken beträgt diese Grenze 2,5 kW. Das Unterstellen einer Liebhaberei setzt einen schriftlichen Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt der steuerpflichtigen Person voraus. Betriebt eine Person mehrere Anlagen, so ist dies als ein Betrieb zu sehen. Folglich sind alle betriebenen Anlagen zu addieren. Sind die Vereinfachungsregelungen erfüllt, so ist die Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG ausgeschlossen.

Schließen sich mehrere natürliche oder juristische Personen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks zusammen (Mitunternehmerschaft), so reicht es aus, dass der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und zusätzlich von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Der zu stellende Antrag wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen und auch für die Folgejahre. Er ist für Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf des Folgejahres zu stellen. Bei Altanlagen beläuft sich diese Frist auf den 31. Dezember 2022.

Die Vereinfachungsregelung der Liebhaberei hat allerdings keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer, eine Unternehmereigenschaft ist dennoch gegeben. Damit richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach der sogenannten Kleinunternehmerregelung. Wurden im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erwirtschaftet, wird keine Umsatzsteuer erhoben (§ 19 Abs.1 UstG). Dies hätte allerdings auch den Verzicht auf einen Vorsteuerabzug zur Folge. Wird auf eine Anwendung dieser Kleinunternehmerregelung verzichtet, um sich den Vorsteuerabzug zu sichern, ist der Unternehmer an diese Entscheidung für fünf Jahre gebunden.

Dem Steuerpflichtigen bleibt es grundsätzlich frei, trotz des BMF-Schreibens eine Gewinnerzielungsabsicht nach § 15 Abs. 3 EStG nachzuweisen. Es besteht dahingehend ein Wahlrecht des Betreibers.

Für den Betreiber kann es sich lohnen, das Liebhabereiwahlrecht auszuüben. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die veranlagten Gewinne in der Vergangenheit höher waren als die veranlagten Verluste und auch zukünftig mit Gewinnen gerechnet wird.

Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerrechtlichen Einschätzung Ihres Wahlrechts.

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