Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen

Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen, die von dem Betreiber einer Senioreneinrichtung erbracht werden, unterliegen gem. § 4 Nr. 16 UstG nicht der Umsatzteuer.

In einem aktuellen Urteil (Urteil vom 25. Januar 2022, 15 K 3554/18 U) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass verschiedene Betreuungsleistungen im Rahmen der ambulanten Pflege wie beispielweise die Bereitstellung eines Notrufdienstes sowie die kurzfristige Übernahme pflegerischer Leistungen, hauswirtschaftliche Versorgungen, das Einkaufen, das Kochen sowie die Reinigung der Wohnung oder das Waschen der Bekleidungen, gegenüber Bewohnern des betreuten Wohnens, durch den Betreiber einer Senioreneinrichtung, nach § 4 Nr. 16 UstG von der Umsatzsteuer befreit sind.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewohner im Sinne von § 53 AO Hilfsbedürftig sind und die Leistungen in mindestens 25% der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe erstattet werden. Trägt die so unterstützte Person die Kosten aus eigenen Mitteln, ist sie dabei nicht zu berücksichtigen (schädlich für die Ermittlung der 25%-Grenze). Nicht erforderlich ist zudem, für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit, eine unmittelbare Vertragsbeziehung zu den Sozialleistungsträgern.

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