Reformierung der Grundsteuer durch das Bundesverfassungsgericht

Dass die Grundsteuer reformiert werden muss, war schon länger klar. Es brauchte aber erst das Bundesverfassungsgericht, bis sich die Politik endlich zu einer Reform durchringen konnte – bzw. musste. Am 10.04.2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht das derzeit gültige System der Grundsteuer für verfassungswidrig – und läutete damit das Ringen um die Reform der Grundsteuer ein.

Bisher berechnete sich die Grundsteuer in einem mehrstufigen Verfahren. Bindende Grundlage war der Einheitswert, den die Finanzämter für das jeweilige Grundstück gesondert feststellten. Der Einheitswert wurde mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Auf den so berechneten Steuermessbetrag wendete die Gemeinde, in deren Bereich das Grundstück lag, ihren Hebesatz an.

Beispiel

Der Einheitswert für ein Einfamilienhaus in Neustadt an der Weinstraße beträgt 65.000 DM. Die Steuermesszahl beträgt 2,6 %. Dadurch ergibt sich ein Grundsteuermessbetrag von umgerechnet 86,40 Euro. Der Hebesatz in Neustadt beträgt 450 %. Die Eigentümer des Hauses zahlen pro Jahr 388,80 Euro Grundsteuer.

 

Die durch die Anwendung des veralteten Einheitswerts entstehenden Wertverzerrungen waren für das Bundesverfassungsgericht nicht mehr hinnehmbar. Dass für gleichartige Grundstücke unterschiedliche Grundsteuern anfallen, verstößt gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Es erklärte deshalb die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig. Gleichzeitig verpflichteten die Richter den Gesetzgeber, bis Ende 2019 die Grundsteuer neu zu regeln. Ganz wichtig ist hierbei: Die derzeitige Grundsteuer darf trotzdem weiter erhoben werden, bis die Neuregelung in Kraft tritt.

Auf den Stichtag 01.01.2022 müssen bundesweit alle Grundstücke neu bewertet werden. In der sog. Hauptfeststellung wird der Grundsteuerwert festgestellt. Ab 2025 löst er dann den Einheitswert bei der Grundsteuerberechnung ab. Grundstückseigentümer sind bereits 2022 gefordert. Die Übermittlung der notwendigen Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 soll ab Juli 2022 möglich sein. Da ist Tempo gefragt.

 

Wenn Sie Grundbesitz haben, können Sie sich gerne von uns beraten lassen. Wir erstellen gerne für Sie die Grundsteuerfeststellungserklärung!

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