Finanzverwaltung erleichtert die Abgabepflicht von steuerbegünstigten Körperschaften bei der Grundsteuer

In einem Informationsschreiben auf ihrer Homepage, hat sich aktuell die Finanzverwaltung NRW für eine Befreiung von steuerbegünstigten Körperschaften von der Erklärungspflicht für die Grundsteuer ausgesprochen. Voraussetzung hierfür ist, dass die steuerbegünstigte Körperschaft das betreffende Grundstück vollumfänglich für ihre gemeinnützige, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke nutzt.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde die Ermittlung der Grundsteuer vollständig überarbeitet. Die Anwendung des neuen Grundsteuerrechts erfordert es, dass jedes Grundstück zum Stichtag 1. Januar 2022 neu zu bewerten ist und hierfür entsprechende Daten der Finanzverwaltung im Rahmen Erklärungen“ Zur Feststellungen der Grundsteuerwerte“ elektronisch bis zum 31. Oktober 2022 einzureichen sind.

Bei Grundstücken, die vollständig von der steuerbegünstigten Körperschaft für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke genutzt werden und damit nach §§ 3 bis 7 GrStG steuerbefreit sind, reicht es nach Auffassung der Finanzverwaltung NRW nunmehr aus, dem Belegenheitsfinanzamt ohne Abgabe einer Steuererklärung eine Auflistung dieser Grundstücke einzureichen. Mit dieser Vereinfachungsregelung sollte ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für steuerbegünstigte Körperschaften vermieden werden.

Diese Vereinfachungsregelung gelten nicht für Grundstücke von steuerbegünstigten Körperschaften, die diese gemischt, d.h. sowohl für grundsteuerfreie als auch -pflichtige Zwecke, nutzen. In diesem Fall bleibt es dabei, dass für diese Grundstücke eine Feststellungserklärung abzugeben ist und die grundsteuerpflichtige Nutzung (z.B. als Ärztehaus, als Parkplätze) mit entsprechenden Angaben aus den Unterlagen (Baujahr, Brutto-Grundfläche und Gebäudeart, Bodenrichtwerte) anzugeben sind.

Das entsprechende Informationen_steuerbefreiter_Grundbesitz.pdf (nrw.de) sowie das Anlage 7_Formular_Auflistung vollständig von der GrSt befreiter wirt. Einheiten_FINAL.pdf (nrw.de) können Sie auf der Internetseite des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen abrufen.

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