Fahrtenbuch mit „kleineren Mängeln"
Durch Urteile des BFH (10.04.2008, VI R 38/06) und FG Niedersachsen (16.06.2021 - 9 K 276/19) wurde rechtskräftig entschieden, dass ein Fahrtenbuch auch bei kleineren Mängeln anerkannt werden kann.
Demnach führen kleinere Mängel und Ungenauigkeiten wie z. B. die Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, keine Aufzeichnung von Tankstopps nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und somit automatisch zur Anwendung der 1 % bzw. 0,5 % -Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Hierfür muss trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben sein, damit der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung möglich ist.
Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Angaben zu den Kilometerständen sofort, d.h. am Ende jeder Fahrt gemacht werden. Nur Präzisierungen des beruflichen Zwecks dürfen ggf. noch innerhalb einer Woche nachgeholt werden.
Die Indizwirkung, die von fehlenden Gebrauchsspuren und einem gleichmäßigen Schriftbild eines Fahrtenbuches in Bezug auf eine unzulässige Nacherstellung ausgeht, kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden.
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