Ermittlung des Grundsteuerwerts für steuerbegünstigte Körperschaften - Erleichterungen durch die Finanzverwaltung -

Aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgabe müssen Eigentümer von wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes, wozu auch steuerbegünstigte Körperschaften zählen, eine Erklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwertes in der Zeit vom 01.07. bis 31.10.2022 elektronisch der Finanzverwaltung einreichen. Auf dieser Datenbasis erfolgt dann seitens der Finanzverwaltung die Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte, die ab dem Kalenderjahr 2025 der Grundsteuer zugrunde gelegt werden.

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vertritt in einer aktuellen Information nunmehr die Auffassung, dass für Grundstücke, die vollständig in Nordrhein-Westfalen liegen und die in vollem Umfang von der Grundsteuer befreit sind (§§ 3 bis 7 GrStG), auf die elektronische Einreichung einer Erklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwertes verzichtet werden kann.

Stattdessen reicht es aus, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft als Eigentümer der Finanzverwaltung bis zum 31.10.2022 eine Auflistung des bisher schon vollumfänglich grundsteuerbefreiten Grundbesitzes nach einem festgelegten Muster einreicht. Dabei sind das EW-Aktenzeichen (falls vorhanden), die Belegenheit, Gemeinde/Gemarkung, Flur, Flurstück-Nummer, die Nutzung bzw. Art des Gebäudes sowie die konkrete Angabe der Befreiungsvorschrift des Grundsteuergesetzes anzugeben. Ein entsprechendes Muster hat die Finanzministerium Nordrhein-Westfalen auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Diese Regelung ist aus Sicht steuerbegünstigter Körperschaften zu begrüßen, soweit diese über Immobilien verfügen, die einer vollständigen steuerbegünstigten Nutzung zugeordnet werden können. Schwierig wird es bei unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen, wie etwa bei einer eigenständig betriebenen Cafeteria in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung. In diesem Fall greift die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung leider nicht und es ist weiterhin eine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes für die gesamten Grundstücke der steuerbegünstigten Körperschaft elektronisch der Finanzverwaltung einzureichen.

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