Ermittlung der Kosten bei Betriebsveranstaltungen

Nachdem einem BFH-Urteil (29.04.2021 - VI R 31/18) sind in die Bemessungsgrundlage aller Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon einzubeziehen, ob sie einzelnen Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt.

Die Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden anteiligen Gesamtkosten der Veranstaltung anzusetzen. Abzustellen ist auf die teilnehmenden Arbeitnehmer/Begleitpersonen, denn insoweit ist der zu bewertende Arbeitslohn auch zugeflossen.

Die Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen führen aber nur dann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer den Freibetrag von € 110 übersteigen. Der Freibetrag von € 110 Euro gilt arbeitnehmerbezogen für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich. Der Differenzbetrag ist steuer- und sozialversicherungspflichtig; der Arbeitsgeber kann die übersteigenden Zuwendungen pauschal besteuern.

 

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