Erhöhung der Entfernungspauschale

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 regelt den Abzug von Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten. Zur Anwendung kommt hier die sogenannte Entfernungspauschale.

Mit BMF Schreiben vom 18. November 2021 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen die ab dem Jahr 2021 geltenden Regelungen zur Entfernungspauschale. Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (BGB. I Seite 2886) wurde die Entfernungspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auf 0,35 € und ab dem Jahr 2024 auf 0,38 € angehoben. Die Erhöhung der Pauschale gilt ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis 2026 befristet.

Für Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Pauschale von 0,30 € zu berücksichtigen. Damit ist leidglich die Anzahl der Kilometer über 21 mit einer Pauschale von 0,35 € zu berücksichtigen, sodass sich der Pauschalbetrag wie folgt ergibt:

Zahl der Arbeitstage * 20 km * 0,30 €

+             Zahl der Arbeitstage * restliche Entfernungskilometer * 0,35 €.

 

Ab 2024 gilt dann folgende Berechnung der anzusetzenden Entfernungspauschale:

Zahl der Arbeitstage * 20 km * 0,30 €

+             Zahl der Arbeitstage * restliche Entfernungskilometer * 0,38 €.

 

Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 € beschränkt. Dies gilt jedoch nicht für Fahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW.

Grundsätzlich gilt als Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die kürzeste Straßenverbindung. Hierbei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt.

Soweit die Hin- und Rückfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte auf verschiedene Arbeitstage fallen, ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen.

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