Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: eAU)

Die Übermittlung der eAU durch die Praxen an die Krankenkassen ist ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend. Ab dem 1. Juli 2022 werden die AU-Daten digital von den Krankenkassen an die Arbeitgeber weitergeleitet.

Ziel des eAU-Verfahrens ist, dass Arbeitgeber zukünftig digital über den Beginn und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert werden. Arbeitnehmer sind grundsätzlich ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 EZFG). Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern. Diese Pflicht des Arbeitnehmers zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung soll künftig entfallen.

Was - zumindest vorerst - erhalten bleiben soll, ist eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel. Außerdem hat der Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen. Das heißt, der erkrankte Arbeitnehmer muss keine AU-Bescheinigung mehr beim Arbeitgeber vorlegen, diesen allerdings über die AU und deren (voraussichtliche) Dauer informieren.

Auf Basis der Information des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber für die Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm besteht oder bestand, die eAU bei der Krankenkasse anfordern.

Ein regelmäßiger wie auch automatisierter Abruf von Arbeitgebern ist nicht zulässig. Zudem muss jede einzelne AU-Bescheinigung (Erst- und Folgebescheinigungen) separat bei der Krankenkasse angefordert werden. Die Krankenkasse meldet dem Arbeitgeber dann - analog der bisherigen AU-Bescheinigung - die ihr jeweils vorliegenden Daten.

War der Arbeitnehmer vor der aktuellen Arbeitsunfähigkeit - wenn auch nur für kurze Zeiträume arbeitsfähig - dann ist von einer Neuerkrankung auszugehen. In diesem Fall gibt der Arbeitgeber als Beginn der Arbeitsunfähigkeit das erstmalige Fehlen des Arbeitnehmers in diesem Krankheitsfall an.

Auch bei geringfügig Beschäftigte wird dieses Verfahren Anwendung finden. Daher müssen ab dem 1. Januar 2022 Krankenkassendaten der geringfügig Beschäftigten erfasst werden.

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