E-Auto-Förderung ab September 2023 für Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen

Der Umweltbonus für E-Autos wird fortgesetzt und auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge beschränkt.

Die Bundesregierung richtet die Förderung von Elektrofahrzeugen neu aus. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll sich die Förderung für elektrische Fahrzeuge ab dem 01.01.2023 nur noch auf Kraftfahrzeuge konzentrieren, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Das bedeutet konkret, dass die Förderung - der sogenannte Umweltbonus – ab 01.01.2023 auf batterie- und brennstoffzellen-betriebene Fahrzeuge konzentriert wird.

 

Konkret wird der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellen-betrieben) ab Januar 2023 je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst. Ab dem 01.09.2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen begrenzt. Für E-Autos über 45.000 EUR Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 1. Januar 2024 vollständig. Die Förderung für Plugin-Hybride läuft Ende 2022 aus.

 

Die Eckpunkte im Detail:

 

1) Förderung ab dem 01.01.2023

Die Förderung von Plug-In-Hybridfahrzeugen wird bis zum 31.12.2022 in der aktuellen Form weitergeführt. Ab 01.01.2023 erhalten Plug-In-Hybridfahrzeuge keine Förderung mehr durch den Umweltbonus.

 

Ab dem 01.01.2023 beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge

  • mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro: 4.500 Euro;
  • mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und bis zu 65.000 Euro: 3.000 Euro.

Der Kreis der Antragsberechtigten ändert sich nicht.

2) Förderung ab dem 01.09.2023

Die Förderung wird auf Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen beschränkt.

Ansonsten bleiben die Förderkonditionen aus Punkt 1) unverändert.

 

3) Förderung ab dem 01.01.2024

Ab dem 01.01.2024 beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro: 3.000 Euro.

  • Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten keine Förderung mehr.
  • Der Kreis der Antragsberechtigten bleibt auf Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen beschränkt.

Maßgeblich für die Förderung soll auch zukünftig das Datum des Förderantrags bleiben, der die Fahrzeugzulassung voraussetzt. Bei den oben genannten Fördersätzen handelt es sich jeweils um den Bundesanteil der Umweltbonus-Förderung inklusive der Innovationsprämie. Der Anteil der Hersteller soll, wie seit Einführung der Innovationsprämie, auch zukünftig 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen und bei der Bestimmung der Gesamtförderung noch hinzukommen. Hierzu ist das BMWK mit den Herstellern im Austausch.

 

 

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