Aufhebung der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen

Die EigBetrDVO gilt nur noch für aufzustellende Jahresabschlüsse bis einschließlich 31. Dezember 2020.

Durch diese Regelung ist auch der Novellierungsentwurf hinfällig, der insbesondere die verpflichtende Einführung zur externen Rotation des Abschlussprüfers nach fünf Jahren beinhaltete, da die geplante Regelung deutlich über die seitens der EU geregelten Grundsätze zur Rotation des Abschlussprüfers bei kapitalmarktorientierten Unternehmen hinausging.

Zu beachten ist, dass viele Kommunen in ihren Beteiligungsrichtlinien eine selbstverpflichtende externe Rotation für ihre ausgegliederten Aufgabenbereiche eingeführt haben. Eventuell könnte die Änderung in eine internen Rotationspflicht ein geeignetes Mittel sein, um auf der einen Seite die personelle Belastung durch einen Prüferwechsel zu mindern und auf der anderen Seite die Prüfungsqualität nicht zu belasten.

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