Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UstG für Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

Nach dem BMF (Bundesministerium der Finanzen) Schreiben vom 15.06.2021 können Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG berufen. So zumindest, wenn sie Leistungen erbringen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Außerdem darf die Leistung nicht von einer anderen Befreiungsvorschrift des § 4 UStG erfasst sein.

Das BMF stellt in seinem Schreiben nun klar, dass auch Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie erbracht wurden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen werden können. Folglich können sie nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei sein.

Als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist es unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie steuerbar oder -z.B. mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben -nicht steuerbar sind

Die Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.

Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug nach §15 UStG ausgeschlossen.

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