Anpassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) an die Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 06.08.2021 den AEAO mit sofortiger Wirkung geändert. Die Anwendungsfragen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes im Bereich der Gemeinnützigkeit bleiben vorerst unbeantwortet. Die daraus entstehende Rechtsunsicherheiten bleiben bei der Umsatzsteuer bestehen.

Positiv zu bewerten ist, dass das BMF Rechtssicherheit für die Behandlung einer Beteiligung an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft geschaffen hat, indem es diese nun als sog. nutzungsgebundenes Vermögen einordnet.

Nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 57 AO muss eine Körperschaft ihre gemeinnützigen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. Durch die Änderung des § 57 Abs. 3 AO durch das JStG 2020 ist eine Körperschaft künftig auch dann unmittelbar gemeinnützig tätig, wenn sie planmäßig mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Organisation zusammenwirkt. In der Gesetzesbegründung werden als Beispiel für ein planmäßiges Zusammenwirken Reinigungs- oder Servicedienstleistungen einer Tochtergesellschaft für den Zweckbetrieb der gemeinnützigen Muttergesellschaft aufgeführt. Nach dem alten Gesetz wurde nur der Altenheim- oder Krankenhausbetrieb der Muttergesellschaft als Zweckbetrieb beurteilt, während die Wäscherei- oder Reinigungsleistungen der Tochtergesellschaft nicht steuerbegünstigt waren. Ab dem Jahr 2021 können auch die Leistungen der Tochtergesellschaft einen Zweckbetrieb begründen, weil das Zusammenwirken beider Gesellschaften gem. § 57 Abs. 3 AO einheitlich zu beurteilen ist. Im Ergebnis können damit auch Gesellschaften (Servicegesellschaften) als gemeinnützig anerkannt werden, die ausschließlich derartigen tertiären Dienstleistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften erbringen. Hierfür wird weder ein Über-Unterordnungs-Verhältnis noch eine Konzernstruktur verlangt. Derzeit werden Gesellschaften dieser Art als steuerpflichtige Service-Gesellschaft geführt.

In dem BMF-Schreiben wird nun klargestellt, dass das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, ist ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung ist. Körperschaften können damit steuerbegünstigt arbeitsteilig vorgehen, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu verfolgen. Wenn mehrere Körperschaften, die außer dem Unmittelbarkeitsgrundsatz alle Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, ist das Kriterium der Unmittelbarkeit für alle beteiligten Körperschaften erfüllt. Planmäßiges Zusammenwirken bedeutet demnach das gemeinsame, inhaltlich aufeinander abgestimmte und koordinierte Wirken von zwei oder mehreren steuerbegünstigten Körperschaften, um einen ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwirklichen.

Zusammenwirken umfasst alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke in Kooperation mit einer anderen Körperschaft zu erfüllen. Hierzu können neben Dienstleistungen auch Nutzungsüberlassungen gehören. Ein planmäßiges Zusammenwirken liegt z. B. vor, wenn ein Krankenhaus eine zum Zweckbetrieb i. S. d. § 67 AO gehörende Wäscherei auf eine GmbH ausgliedert und die Wäscherei weiterhin Leistungen an das Krankenhaus erbringt.

  • 57 Abs. 3 AO erfordert nicht den Leistungsaustausch zwischen zwei Körperschaften, sondern ein „satzungsmäßiges planmäßiges Zusammenwirken“. Dieses Zusammenwirken kann auch in der Weise erfolgen, dass mehrere Körperschaften unterschiedliche Leistungselemente an einen selbst nicht steuerbegünstigten Dritten erbringen, wenn diese Leistungselemente durch ihr Zusammenwirken in die Förderung eines gemeinsamen steuerbegünstigten Zwecks münden.

Das planmäßige Zusammenwirken erfordert keine Wiederholungsabsicht und keine finanzielle Eingliederung, so dass auch Kooperationen zwischen gesellschafts- oder verbandsrechtlich nicht verbundenen Körperschaften möglich sind.

Das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften zur Verwirklichung des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks muss in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung festgehalten sein. Die Körperschaften, mit denen kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation müssen in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden.

Daher ist aus unserer Sicht zu empfehlen, die Gesellschaftsverträge der Servicegesellschaften in einem gemeinnützigen Verbund oder sonstige Kooperationen anzupassen. Wir unterstützen und beraten Sie gerne mit unserem Kooperationspartner bei Änderungen der Satzungen/Gesellschaftsverträge.

Für die Erbringung von Leistungen außerhalb des gemeinsamen steuerbegünstigten Zwecks gelten die allgemeinen Regelungen, sodass beispielsweise Leistungen an steuerpflichtige Dritte weiterhin regelmäßig einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen.

Nach der Änderung des § 57 Abs. 4 AO können durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften der Grundsatz der Unmittelbarkeit erfüllt (Holdingstrukturen) werden. Dabei genügt auch die Beteiligung an nur einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft. Eine Mindestbeteiligungsquote ist nicht erforderlich. Das schließt aber nicht aus, dass eine solche steuerbegünstigte Holdinggesellschaft auch Anteile an steuerpflichtigen Kapital-gesellschaften halten kann. Die übrigen Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO (insbesondere Grundsätze der Selbstlosigkeit und der Ausschließlichkeit, §§ 55, 56 AO) müssen dennoch vorliegen.

Eine Beteiligung, die nach § 57 Abs. 4 AO zur unmittelbaren Verfolgung der eigenen steuerbegünstigten Zwecke an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft gehalten und verwaltet wird, ist dem ideellen Bereich zuzuordnen, wenn die steuerbegünstigten Zwecke der gehaltenen Beteiligungsgesellschaft in den eigenen steuerbegünstigten Zwecken enthalten sind. Die Einnahmen aus dieser Beteiligung sind dann keine Einnahmen der Vermögensverwaltung, sondern Einnahmen im ideellen Bereich.

Demnach ist auch eine gemeinnützige Holdingkörperschaft ohne eigenen Zweckbetrieb möglich. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie bezüglich der Neuregelungen Beratung benötigen.

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