Wachstumschancengesetz

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) gibt es umfassende Änderungen des Steuergesetzes zum Jahr 2023. Neben weiteren Aspekten, wie beispielsweise der Digitalisierung wurden auch steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen. Dabei profitieren besonders Inhaber oder Miteigentümer von kleineren Anlagen. Das Ziel ist es, erneuerbare Energie aus Sonnenkraft zu fördern. Seit 2023 wird die Stromeinspeisung besser vergütet, wobei die Vergütungshöhe in dem Jahr konstant bleibt. Wenn Solarmodule nicht auf dem Hausdach montiert werden können, dürfen Verbraucher die Module im Garten aufstellen. Dort werden sie ebenfalls gefördert.

Einkommensteuer:

Rückwirkend gilt ab dem 01. Januar 2022 für viele Solaranlagen eine Befreiung von der Einkommensteuer. Für die Einkommensteuerbefreiung ist die Bruttoleistung pro Kilowatt (peak) entscheidend. Diese misst die Leistung einer Photovoltaikanlage unter standardisierten Bedingungen des Marktstammdatenregisters (MAStR).

Die Steuerbefreiung gilt, wenn die Bruttoleistung auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien 30 Kilowatt (peak) beziehungsweise 15 Kilowatt (peak) je Einheit pro Steuerpflichtigen oder einem Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erzielung von gemeinsamen Einkünften nicht übersteigt. Bei übrigen Gebäuden, wie zum Beispiel Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzten Immobilien, gilt maximal 100 Kilowatt (peak).

Darüber hinaus dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihren Mitgliedern bei der Einkommensteuer sowie ihren Zuschlagsteuern behilflich sein, wenn diese eine steuerbefreite Photovoltaikanlage betreiben.

Gewerbesteuer:

Bei der Gewerbesteuer wurde die bestehende Gewerbesteuerbefreiung für Photovoltaikanlagenbetreiber von 10 Kilowatt auf bis zu 30 Kilowatt (peak) erweitert.

Umsatzsteuer:

Auch bei der Umsatzsteuer gibt es neue Regelungen. Seit dem 01. Januar 2023 gilt für den Kauf einer Photovoltaikanlage, den dazugehörige Stromspeicher und den Betrieb der für die Anlage wesentlichen Komponenten eine Umsatzsteuer von null Prozent. Die Umsatzsteuerbefreiung liegt vor, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Wohnungen liegt oder bei Gebäuden, die Tätigkeiten für das Gemeinwohl ausüben. Des Weiteren gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.

Kleinunternehmerregelung

In der Vergangenheit musste auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG verzichtet werden, um finanzielle Nachteile bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen zu vermeiden. Die Kleinunternehmerregelung ist eine steuerliche Erleichterung bei der Erzielung von geringen Umsätzen. Um die Kleinunternehmerregelung 2023 in Anspruch zu nehmen, darf der Umsatz aus Photovoltaik im Anschaffungsjahr nicht höher als 22.000 Euro und im Folgejahr nicht höher als 50.000 Euro sein. Hierzu zählen aber nicht nur die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage, sondern auch alle anderen steuerpflichtigen Umsätze. Der Vorteil bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist, dass keine Umsatzsteuer auf die Umsätze gezahlt werden muss und der private Stromverbrauch (Eigenverbrauch) ebenfalls nicht besteuert wird. Der entscheidende Nachteil ist jedoch, dass die Vorsteuererstattung beim Finanzamt nicht mehr möglich ist. Somit kann die Vorsteuer für die Anschaffung, Wartung, Reparatur und Reinigung der Anlage nicht mehr erstattet werden.

Ein wichtiger Hinweis für Anlagenbetreiber bei Inbetriebnahme oder Erweiterung ist, dass die Verpflichtung zur elektronischen Anmeldung beim Finanzamt weiterhin besteht.

Zukünftig müssen Netzbetreiber ab 2025 ein Portal zu Verfügung stellen, dass es Interessent*innen vereinfacht, eine Netzanfrage für eine geplante Photovoltaik-Anlage zu stellen. Diese Netzanfragen sollen digitalisiert und bundesweit vereinheitlicht werden. Nutzbar wird der erleichterte Netzanschluss für Photovoltaik-Anlagen jedoch erst in der Zukunft.

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